Was ist Equal Treatment und Equal Pay?
Equal Treatment: Grundsätzlich gilt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Gleichstellungsgrundsatz: Laut §8 AÜG sind einem Arbeitnehmer des Verleihers die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers zu gewähren.
Equal Pay: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz definiert den Begriff des Arbeitsentgelts nicht. Das Arbeitsentgelt im Sinne des AÜG umfasst das, was der/die Zeitarbeitnehmer:in erhalten hätte, wenn er/sie für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (BAG, Urteil vom 19.02.14, Az.: 5 AZR 1046/12). Maßgebend sind daher sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Arbeitnehmer:innen des Kundenbetriebs ausgewiesene Bruttovergütungsbestandteile (BAG, Urteil vom 24.09.14, Az.: 5 AZR 254/13).
 
"Gesetzliches" Equal Pay nach 9 Monaten
§ 8 Absatz 4 AÜG sieht vor, dass bei einer Überlassung unter Anwendung von Tarifverträgen Zeitarbeitnehmer:innen grundsätzlich spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des "Arbeitsentgelts" mit dem vergleichbaren Arbeitnehmer im Kundenbetrieb gleichzustellen sind.
Was ist "tarifvertragliches" Equal Pay?
Eine Ausnahmeregelung gilt nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AÜG für Entleiher der Branchen, für die ein sog. Branchenzuschlagstarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen worden ist. Voraussetzung für die wirksame Abweichung von dem gesetzlichen Anspruch auf Equal Pay nach 9 Monaten durch einen BZTV ist, dass dieser nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht.